Archiv - Das Jahr 1383

Alte Schützenregel zur Betrachtung ANNO 1383

1.

Des ersten Sonntags nach deß H.Sacraments - Tag solle alsdann im Kispel der Vorgel geschossen werden.
Es wehre dan eine Goße Noth - Sach, die solches verhindert.

2.

Niemand soll Schießen oder zu Schießen zugelassen werden. Er seyn dan in der Bruderschafft.

3.

Der Schützen - König sol ....pen (im Orginal nicht leserlich)
und Versprechen, Thuen und setzen daß Kleynod auff Zeit, Tag und Platz, Frey gantz unbeschädigt,
darwider zu stellen,ohne und außer der Bruderschafft Hindernüß und Schaden.

4.

Van der Vogel geschossen ist soll auff denselben Tag Brüder und Schwester Egenannter Bruderschafft ein Essen haben, darzu der Schützen - König verpflichtet sein soll zu geben. Eine Thonne Guten Bieres, Kan oder will Er mehr geben ist gestält ahn seinen - Willen,des soll ihme wiederrumo Gegeben werden der Bruderschafft halber Ein Guter Newer Hueth.

5.

Die Bruder - Meisters sollen auff den Tag oder den Tag zuvors Rechenschafft der Bruderschafft halben thun vor dem Pastoren und den Principalen Brüdern von der genannter Bruderschafts - Rhenten; ist ihre Rechnung klar und auffrichtig, und haben sie die Bruderschafft gebessert, sollen Sie dabey behalten werden, und förder der Bruderschafft Beste zu thun Verpflichtet sein und thuen. So aber Sie solches nicht gethan, soll man mit Rath und Pastoris Zwei andere ansetzen.

6.

Wer in dieser Schützen - Bruderschafft zu sein begehrt soll zu unterhaltung der Liechter und Kertzen Ein Pfundt Wachs oder den Wehrt dafür geben und förder dazu Besetzen und geben nach seinem Guten Freyen willen, auff daß Er Verdiene die Große Gnade, welche Schwestern und Brüdern Verliehen und gegeben ist.

7.

Alle Jahr Fünff mahl soll man den Schwestern und Brüdern der Schützen - Bruderschafft in den Kirchen zum Steinhauß begehen und Fünff Jahrezeieten daselbsten und anders Nirgents halten, allezeit bei der heil. Messen vier brennende Kertzen von Wachs gemacht umb die Bahr gestochen in die Gebetter zu geschehe, anfäglich des Freytags nach dem Kreutz, auff S. Anna, s. Huberti auff S. Antonii oder S. Sebastiani Tag, nach Ordinierung des Pastors, und den Sonntags Wannehr man den Vogel Schießen soll.

8.

Wan diese beschriebene Jahr - Gezeiten sollen gehalten werden, oder Schwester und Brüder begangen werden, sollen Schwester und Brüder Trewlich damit zur Kirche Kommen, insonderheit der Schützen - König, dadurch der Gotten - Dienst Vollenbracht und Trewlich för die Seelen Gebetten werden. Welcher aber an gemelte Tagen dem Gotten - Dienst nicht beygewohnet, den - selbige soll mit 10 alb kölnisch zur straff verstellt sein.

9.

Wan Schwester und Brüder versterven oder seind verstorven, sollen ihre Partheyen oder Nächste Verwandten den Bruder Meister von ihrer Begängnisse Kundt thun, dasengst alsdan dem Pastori gelegen, soll man den Verstorvenen zum Steinhauß Göttlich und Ehrlich begehen.

10.

Die Jenige so sich in diese Löbliche alte Bruderschafft einschreiben lassen, und vorgesetzte Regel und Punlkten zu unterhaltenanngeloben, auch ein Pfundt Wachs zur Kirchen Freiwillig geben, verdienen ahnfänglich 80 Tage ablaß, dergleichen auch die Jenige, welche sich befleißen, diese Bruderschafft zu befördern mit Worten und Werken, mit Gifften und Gaben oder Allmosen, dieselben verdienen vorgemelten Gnaden.

11.
So offt und Manchmal einer auß innerlichem Eyffer die abgestorbene Brüder und Schwestern zur erden hilfft bestatten oder deren Begängniß halten, derselbe verdient 160 Tage Ablaß.
12.
Ist zu observieren das alle Brüder und Schwestern dieser Löblichen Bruderschafft durch den gantzen Creütz - Orden alles Gebetts, aller Vigilien, Messen udn fort aller Guten Werken, welche im gemelten Orden geschehen Paticipiren und Theilhaftig soll der Gotten - Dienst vermehrt werden zu geschehen vor Brüder und Schwestern, von die Rhenten und auffkombst durch Gifften und Gaben Frommer Leute sich bessern und vermehren.
13.

Alle Puncte und Inhalt dieser Rolle sind Confimirt, Befestiget und Bestätiget von dem Edele, und Wollgebohrenen Herrn und Churfürst Herrn Hermanno von Wydte Ertz - Bischoff zu Cöllen, von Seiner Fürstlicher Gnaden, dergleichen von Dem Ehr - würdigem Herrn Theodorico Ertz - Bischoff zu Cyrenen, Wygelbischoff zu Cöllen, mit großer Gnaden und Ablaß begabet, alles nach inhalt Eines Großen Versiegelten Brieffs, damit diese beschriebene Bruderschaft, und alle Articulen in diesem Ehgenannten und vergemelten Brieff Enthalten confimirt bewehrt und bestettiget.

14.
Alle Jahr auff Tag und zeit vorgeschrieben wan der Vogel soll Geschossen werden, soll man diese Rolle den Brüder Verständlich Vorlesen, Dadurch ein Jeder zu Gott dem Allmächtigen und Seiner Liebe bewegt werde, und dem Göttlichen Dienst also Vollende, daß Wir alle nach diesem Vergänglichen LEben Vermittels seiner Gnaden bekommen und erlangen mögen das Ewige udn vergängliche Leben durch Jesum Christum, Amen.

Weilen wir dan alle dieser obgeschriebener Gestalt Brüder und Schwestern seind unter Einem Haupt Jesu Christo, und zu Patronen haben S. Catharinam und S. Annam, Derwegensoll nicht allein unter der Vogels - Ruthen, sondern auch darnach über Tisch wie Brüder gebühret, gelebt, und zwischen Ihnen kein ungleichheit mit Worten als Schelten, Schmehen, Zanken, vielweniger Schlagen, gehört werden, dafern aber Jemand durch Teuffels - List (: Das Gott Verhüte:) Verführt würde, derselbe soll nach Altem Brauch der Bruderschafft mit zwei Pfund Wachs und einer halben Thonne Bier, Userem Durchleuchtigstem Churfürsten und Gnädigsten Landes - Herren aber in der Brüch verfallen sein, auch dafern Sich mit den Sämbtlichen Brüdern nicht Vereinigen würde, soll als ein zerstörer Gemeinen Freidens durch einen öffentlichen Kirchen - Schall auß der Bruderschafft Verbannet werden.

Wonach Ein Jeder wirt Wissen sich zu
Richten und vor Schaden zu Hüten.
Wollen Derowegen fort - fahren im Nahmen des Herren.